Satzung des Ringes junger Bünde

(vom 19. März 1966, zuletzt geändert am 17.11.2018)

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Ring junger Bünde“, abgekürzt RjB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Witzenhausen (Werra).

§ 2 Selbstverständnis
(1) Der Ring junger Bünde ist ein freiwilliger Zusammenschluss selbständiger, unabhängiger und selbstverantwortlicher Jugendbünde.
(2) Der Ring junger Bünde will den besonderen gesellschaftlichen und kulturellen Belangen der Jugend dienen.
(3) Um die Bindung untereinander zu stärken, führt der Ring junger Bünde gemeinsame Veranstaltungen durch.
(4) Nach außen will er seine Werte gegenüber offiziellen und staatlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit deutlich vertreten.

§ 3 Zweck und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Seminare, Arbeitstagungen, Fahrten, Jugendgruppenleiterschulungen, andere gemeinsame Veranstaltungen sowie die Herausgabe von Publikationen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Zuwendungen aus dem Bundesjugendplan und ähnlichen Einrichtungen verteilt der Verein als „mitverantwortliche Zentralstelle im Sinne des Kinder- und Jugendplanes “ oder in entsprechender Weise. Im Übrigen erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Sprecherkreis als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaften.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden
a) Jugendbünde, die eingetragener Verein sind,
b) Jugendbünde, die kein eingetragener Verein sind.
(3) Für jedes ordentliche Mitglied ist Folgendes verbindlich:
a) das Bekenntnis zur Grundsatzerklärung der Jugendbünde vom Meißnertag 1963, die Bestandteil dieser
Satzung ist (s. Anlage 1),
b) die Unabhängigkeit von einem Älterenverband und einer parteipolitischen Richtung,
c) die Arbeit in eigenständigen Gruppen von etwa 6-10 Jugendlichen, die verantwortliche Mitarbeit eines jeden in der Gruppe ermöglichen,
d) eine Mindeststärke von 50 aktiven Mitgliedern zwischen 8 und 20 Jahren.
e) die aktive Teilnahme an Möglichkeiten des Austausches mit den Mitgliedsbünden des Rings junger Bünde.
(4) Den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellt ein Jugendbund schriftlich beim Sprecherkreis.
Die Fürsprachen von drei Mitgliedern sind mit dem Antrag einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
des Mitgliedsbundes.
(2) Der Austritt ist dem Sprecherkreis gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Er ist nur
möglich bei
• Handlungen gegen die Interessen des Vereins,
• bei Schädigung seines Ansehens in der Öffentlichkeit oder
• wenn die für verbindlich erklärten Forderungen (§5 Abs. 3) durch ein Mitglied nicht mehr erfüllt sind.
Ein solcher Beschluss setzt die rechtzeitige Ankündigung auf der Tagesordnung bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung voraus. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Sprecherkreises von mindestens zwei Sprecherkreismitgliedern mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im zweiten Halbjahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Sprecherkreis einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder sie beantragen oder der Sprecherkreis sie für erforderlich hält. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Sprecherkreismitglied geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Bünde werden in der Mitgliederversammlung durch Mitglieder der Bundesführung oder durch einen gegenüber dem Sprecherkreis benannten Bevollmächtigten vertreten. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme.
(3) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung
qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Ihr obliegen insbesondere:
a) die Aufstellung der Grundsätze und Geschäftsordnungen für die Arbeit des Vereins;
b) die Wahl des Sprecherkreises; sie erfolgt in gesonderten Wahlgängen auf jeweils 2 Jahre in offener Wahl
mit absoluter, bei Wiederholungswahl mit einfacher Mehrheit;
c) die Entgegennahme des vom Sprecherkreis zu erstattenden Geschäftsberichtes;
d) die Entgegennahme des Kassenberichts;
e) die Erteilung der Entlastung;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
g) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
h) die Wahl zweier unabhängiger Kassenprüfer;
i) die Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift dieses Protokolls.

§ 8 Sprecherkreis
(1) Der Sprecherkreis besteht aus 5 gleichberechtigten Personen. Der Sprecherkreis führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen und Geschäftsordnungen (§7 Abs. 4 a). Er bereitet Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern vor.
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des Sprecherkreises gemeinsam.
(3) Der Sprecherkreis gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
(4) Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

§ 9 Satzungsänderungen
(1) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Stiftung Jugendburg Ludwigstein“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.

Anlage 1
Grundsatzerklärung der jungen Bünde zum Meißnertag 1963

In den freien und eigenständigen bündischen Gruppen finden sich Jungen und Mädchen aller Schichten und Bekenntnisse zusammen. Ihre Zugehörigkeit gründet sich auf gegenseitiger Zuneigung und Hilfsbereitschaft Kraft dieser menschlichen Übereinstimmung wollen Jüngere und Heranwachsende gemeinsam an der Gestaltung ihres Lebens arbeiten.
Die Bünde sind um die ganze Fülle des Lebens bemüht. Neben der Fahrt, auf der sie das Erlebnis von Menschen und Ländern suchen, dem Lager und dem Wettkampf, steht daher im gleichen Rang die handwerkliche musische und geistige Anstrengung in Gespräch, Lesung Laienspiel und Chorsingen. Dabei erfahren Jungen und Mädchen zum ersten Mal, dass Gemeinschaft freiwillige Bindung ist, Disziplin des Körpers und des Geistes als Grundlage jeder Freiheit, ernster Leistungswille, Mut zur Auseinandersetzung mit dem anderen und Bewahrung in der Verantwortung für den anderen wie für das Ganze bestimmen
Lebensstil und Haltung der bündischen Jugend. Die Form der bündischen Gemeinschaft, die nur mitverantwortende Zugehörigkeit kennt, ist besser geeignet, Verantwortungsbewusstsein wachsen zu lassen als der unverbindliche Gruppenstil der Jugendverbandsarbeit. Nur die Zielvorstellungen der Jugendverbandsarbeit sind für den Jugendlichen verbindlich. Sie sind von Erwachsenenorganisationen vorgegeben. Dann sehen wir die Gefahr, dass der Heranwachsende seiner Entscheidungsfreiheit beraubt wird. Wir wollen ihm eine Reifezeit sichern, in der er frei von Verbandsinteressen das Gesellschaftsganze betrachten und zur Entscheidungsfähigkeit gelangen kann. Ein politisches Engagement darf nur auf dem selbständigen Urteil eines erwachsenen Menschen beruhen, nicht auf Gewöhnung. Die bündische Gemeinschaft vermittelt humane Werte und Haltungen zweckfrei. Wir sind deshalb der Ansicht, dass sie besser auf eine freie Gesellschaft vorbereitet, als die Gruppe eines Jugendverbandes, die frühzeitig an interessengebundenen Aktionen teilnimmt.
Wir wissen, dass der Versuch der bündischen Jugend, ein Leben in Freiheit zu führen, für ihre Mitglieder wie für die Gesellschaft ein Wagnis bedeutet. Wir fordern von einer Gesellschaft, die der Freiheit verpflichtet ist, dieses Wagnis nicht nur zu dulden, sondern ihm den nötigen Raum zu sichern. Wir wehren uns gegen alle Bestrebungen, die uns diesen Raum einengen.
Da unser Bemühen um Selbstverwirklichung nur in einem freien Staat gelingen kann, verpflichten wir uns, die uns anvertraute Jugend von der Idee des demokratischen Rechtsstaates zu überzeugen. Wir hoffen, dass auch der Teil der deutschen Jugend, dem alles dies verwehrt ist eines Tages mit uns ein Leben in Freiheit führen kann. Für die Freiheit des Jugendlichen, sich mit Freunden zu einer Gruppe zusammenzuschließen, um in Verantwortung vor dem eigenen Gewissen wie in Verpflichtung für die Gesellschaft ein Jugendleben in eigener Bestimmung zu gestalten, tritt die bündische Jugend unter allen Umständen geschlossen ein.

Kommentare sind geschlossen.